Sind Steuerkanzleien von NIS2 betroffen?
Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2), in Deutschland umgesetzt durch das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG)
NIS2 (Richtlinie (EU) 2022/2555) erweitert die EU-Cybersicherheitspflichten auf mehr Sektoren und Einrichtungen. In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das NIS2-Umsetzungsgesetz. Ob eine Einrichtung betroffen ist, richtet sich nach Sektor, Größe (Mitarbeitende/Umsatz) und Tätigkeit — nicht nach pauschaler Branchenzugehörigkeit.
Für wen gilt das?
- Betroffenheit hängt von Sektor (Anhänge der Richtlinie), Größenschwellen und Tätigkeit ab.
- Größenlogik orientiert sich an „wesentlichen“ und „wichtigen“ Einrichtungen (u. a. Schwellen bei Mitarbeitenden und Umsatz).
- Eine pauschale Aussage „Steuerberater sind/sind nicht betroffen“ ist nicht möglich — es ist eine Einzelfallbetrachtung.
Häufige Fragen
- Fällt eine Steuerkanzlei automatisch unter NIS2?
- Nein, nicht automatisch. Die Betroffenheit nach dem NIS2-Umsetzungsgesetz (Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555) richtet sich nach Sektor, Größenschwellen und Tätigkeit und ist im Einzelfall zu prüfen. Dies ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
- Welche Kriterien bestimmen die NIS2-Betroffenheit?
- Maßgeblich sind die Sektor-Zuordnung nach den Anhängen der Richtlinie (EU) 2022/2555, die Einstufung als „wesentliche“ oder „wichtige“ Einrichtung sowie Größenschwellen bei Mitarbeitenden und Umsatz.
- Ersetzt die NIS2-Selbsteinschätzung eine rechtliche Prüfung?
- Nein. Die Selbsteinschätzung dient der Orientierung und Dokumentation. Sie ist keine verbindliche Feststellung der Betroffenheit und keine Rechtsberatung.
Diese Seite dient der Orientierung und stellt keine Rechtsberatung dar.